Bundesrat baut administrative Hürden bei der Zuwanderung aus Drittstaaten ab

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07.03.2022
Symbolbild Startup

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. März 2022 eine Reihe von Massnahmen zur Optimierung der Zulassung von qualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten beschlossen. Unter anderem wird die Lancierung eines Startups vereinfacht.

Der Bundesrat zeigt in seinem Bericht, den er am 4. März 2022 in Erfüllung des Postulats Nantermod (19.3651) verabschiedet hat, eine Reihe von möglichen Massnahmen auf, die den Abbau administrativer Hürden zum Ziel haben, Prozessbeschleunigungen ermöglichen, die Innovationskraft der Schweizer Wirtschaft stärken und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen. Für einige Massnahmen hat er direkt die Umsetzung beschlossen, für andere hat er eine Prüfung in Auftrag gegeben.

Konkrete Massnahmen bis Ende 2022

Zwei der drei Massnahmen, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) direkt auf Weisungsstufe bis Ende 2022 umgesetzt werden, betreffen die Zulassungsvoraussetzungen für erwerbstätige Drittstaatsangehörige. So soll bei Berufen mit nachweislich starkem Fachkräftemangel darauf verzichtet werden, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das inländische Fachkräftepotential ausgeschöpft worden ist. Ausserdem sollen künftig auch Personen in qualifizierten Tätigkeiten mit ausgewiesenem Fachkräftemangel eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, auch wenn sie keine akademische Bildung vorzuweisen haben. Bisher ist das nur bei Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen möglich.

Vereinfachung für Startup-Gründer

Die dritte Massnahme vereinfacht den Wechsel von einer Anstellung zum eigenen Unternehmen für Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung. Bis anhin mussten Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz den Wechsel in die Selbständigkeit bewilligen lassen. Dabei musste der gesamtwirtschaftliche Nutzen der angestrebten selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 19 AIG) im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zukunftsbezogen nachgewiesen werden. Der Wechsel wird bis Ende 2022 vereinfacht.  Im Rahmen einer nächsten Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes, spätestens bis Ende Dezember 2023, soll das EJPD zudem dem Bundesrat eine Botschaft vorlegen, welche die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungspflicht beim Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit schafft.

Weitere Massnahmen, mit denen die Beschäftigung von Drittstaaten-Ausländern für Startups erleichtert werden sollen, sind bereits umgesetzt oder befinden sich in der Vernehmlassung. Angesichts des im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegenden hohen Innovationspotentials von Start-Up-Unternehmen hat das SEM entschieden, einen Abbau der bürokratischen Hürden bei den Anforderungen an den Gesuchsantrag61 und eine Flexibilisierung bei der Entlöhnung (bspw. Anrechnung von Beteiligungen) von Mitarbeitenden und selbständig Erwerbenden in Start-Up umzusetzen. Hierzu wurden u.a. Vorschläge und Ideen aus der Wirtschaft mitberücksichtigt. Die entsprechende Anpassung der Weisungen I. Ausländerbereich62 des SEM wurde per 1. November 2021 umgesetzt.

Nach der Annahme durch das Parlament befinden sich zudem Massnahmen gemäss der Motion Dobler. Die Motion beauftragt den Bundesrat die Voraussetzungen zu schaffen, damit an Universitäten und ETHs ausgebildete Drittstaatsangehörige (Masterabsolventinnen und -absolventen sowie Doktorandinnen und Doktoranden) aus Bereichen mit ausgewiesenem Fachkräftemangel einfach und unbürokratisch in der Schweiz bleiben und eine Erwerbstätigkeit ausüben können.

(Press release / SK)

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