Vorschriften für Arbeitsbewilligungen werden Startup-freundlicher

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10.11.2021
International Team

Auch bei Arbeitsbewilligungen für Drittstaaten-Angehörige liegt der Teufel oft im Detail. Nun bringt die Revision einer Weisung des Staatssekretariats für Migration SEM Fortschritte. Dabei wurden konkrete Vorschläge und Ideen der Swiss Entrepreneurs & Startup Association SWESA umgesetzt. Die Reaktionen bei der SWESA und dem ebenfalls involvierten Nationalrat Andri Silberschmidt fallen sehr positiv aus.

Team-Mitglieder ohne Schweizer Pass sind in hiesigen Startups die Regel. Die Rekrutierung von Personen aus den USA, Indien oder Brasilien ist allerdings alles andere als einfach. Zum einen bestehen nach wie vor Kontingente für diese Personengruppe. Aber selbst wenn ein Startup diese erste Hürde gemeistert hat, bleiben weitere Herausforderungen, etwa beim Nachweis, dass man dem neuen Mitarbeiter einen branchenüblichen Lohn zahlt.

Das Problem ist nicht neu und in letzter Zeit hat sich einiges getan. Derzeit ist eine Gesetzesänderung in der Vernehmlassung, die dazu führen wird, dass Absolventen von Schweizer Hochschulen von den Kontingenten ausgenommen werden. Zurück geht die Änderung auf eine Motion von Digitec-Mitgründer und FDP-Nationalrat Marcel Dobler. Nun hat das Staatssekretariat für Migration SEM zudem eine für die Kantone verbindliche Weisung überarbeitet, die Fortschritte im Detail bringt.

Ab sofort können die zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung schon vor der Eintragung des Startups in das Handelsregister erteilen. Das Startup muss dafür Teil eines kantonalen oder bundesweiten Förderprogramms sein. Eine Firmengründungsurkunde oder ein Auszug aus dem Handelsregister soll innert einer dreimonatigen Frist dem zuständigen Kanton nachgeliefert werden können.  Diese Neuerung erleichtert den Übergang vom Studium zum Startup.

Die Passage in der Weisung zur Anrechnung von Mitarbeiterbeteiligungen bei der Prüfung des branchenüblichen Lohnes ist noch einmal präzisiert worden. Nun ist klar, dass Mitarbeiterbeteiligungen, dem Lohn angerechnet werden können, wenn der ausbezahlte Lohn den Lebensunterhalt sichert und wenn die Beteiligungen in angemessenem Verhältnis zum Grundlohn stehen.

Darüber hinaus erhalten die Kantone durch die neue Weisung mehr Flexibilität für eine Aufenthaltsverlängerung nach 24 Monaten.

Positiver Trend in Sachen Rekrutierung

Die Revision der Weisung geht auf Vorschläge der Swiss Entrepreneurs & Startup Association SWESA zurück. «Wir freuen uns sehr, dass die Anliegen der Startups Gehör fanden und die Rekrutierung von Drittstaaten-Angehörigen nun vereinfacht wurde», kommentiert SWESA-Präsident Simon Enderli.

Nationalrat Andri Silberschmidt sieht insgesamt eine Bewegung zum Besseren im Problemfeld Rekrutierung: «Der Zugang zu Fachkräften wird immer als eine der grössten Herausforderungen von Startups erwähnt. Wir konnten hier beachtliche Verbesserungen erzielen. Einerseits mit der Umsetzung der Motion Dobler, jetzt aber auch mit der Anpassung der Weisung. Zudem wird der ganze Prozess in easy.gov in den kommenden zwei Jahren digitalisiert. Danach gibt es eigentlich keine Benachteiligung mehr für Startups und ein weit flexibleres und einfacheres System als noch vor zwei Jahren. Ich denke, man kann das Thema dann eigentlich ad acta legen, da wir einen grossen Fortschritt erzielen konnten.»

(Stefan Kyora)

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