Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Drittstaatsangehörige mit Schweizer Abschluss

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21.10.2022
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Sind die Kontingente für Drittstaatenangehörige ausgeschöpft, können Startups keine Personen zum Beispiel aus den USA, Grossbritannien oder Indien anstellen – auch dann nicht, wenn diese in der Schweiz gerade ihr Studium abgeschlossen haben. 2019 hat das Parlament einer Motion von Nationalrat Marcel Dobler zugestimmt, die dies ändern soll. Nun hat der Bundesrat eine entsprechende Botschaft vorgelegt.

Die Schweiz ist beim Kampf um die klügsten Köpfe gut positioniert. Dank der hervorragenden Hochschulen kommen jedes Jahr zahlreiche vielversprechende Talente in die Schweiz. Kommen diese allerdings aus Ländern ausserhalb der EU / EFTA kann die Gründung eines eigenen Startups hierzulande oder die Mitarbeit in einem Schweizer Startup schwierig werden. Sind die Kontingente für das jeweilige Jahr erschöpft, muss bis ins nächste Jahr gewartet werden.

Eine Motion von Marcel Dobler will das ändern. Sie verlangt eine Ausnahme von den jährlichen Höchstzahlen für Absolventen von Schweizer Hochschulen, wenn sie in einem Bereich mit ausgewiesenem Fachkräftemangel erwerbstätig sind. Das Parlament hat die Motion 2019 angenommen. 2021 hat der Bundesrat einen Entwurf, der die Motion umsetzen soll, in die Vernehmlassung geschickt. Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat nun eine Botschaft vorgelegt. Über die Botschaft zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), berät nun als nächstes das Parlament.

In der Botschaft sind Startups explizit erwähnt. Neben der erleichterten Zulassung zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit soll auch die Zulassung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit, das heisst zu einer Tätigkeit als Unternehmensgründer möglich sein. In den Erläuterungen wird darauf verwiesen, dass viele Länder Ausnahmeregelungen für Startup-Gründer kennen und die Schweiz durch die Gesetzesanpassung als Startup-Standort konkurrenzfähiger würde.

Die Ausnahme von den Höchstzahlen für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn die auszuübende Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch spezialisiert und auf die Stelle zugeschnitten ist, die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert.

Gestützt auf die etablierte Praxis gelten die folgenden Abschlussstufen als Schweizer Hochschulabschluss: Bachelor-, Master- und Doktor-abschluss sowie Master of Advanced Studies. Die berufsbegleitenden Weiterbildungsprogramme Certificate of Advanced Studies und Diploma of Advanced Studies gelten nicht als Schweizer Hochschulabschluss.

Die Botschaft und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens können auf der Webseite des EJPD heruntergeladen werden.

(Stefan Kyora)

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