Zürcher Modell für die ganze Schweiz

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03.11.2020

Ein Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sorgt für Vorfreude im Ökosystem: Es will Startup-Mitarbeiter, die von einem Aktien- oder Optionsprogramm profitieren, steuerlich besserstellen.

Mit der Ausgabe von Mitarbeiteraktien optimieren Startups ihre Chancen im Kampf um hochqualifizierte Mitarbeiter. Sie erlaubt es ihnen, finanzielle Anreize zu schaffen ohne die Liquidität zu belasten. Es gibt daher kaum ein schnell wachsendes Jungunternehmen, das kein Beteiligungsprogramm betreibt.

Entscheidend für die Attraktivität eines Programms ist die steuerliche Praxis im Wohnkanton des Arbeitnehmers. Stand heute bewertet und besteuert jedes kantonale Steueramt Mitarbeiteraktien unterschiedlich. Nur in einem Punkt herrscht eine gewisse Einheitlichkeit: In den meisten Kantonen müssen Mitarbeitende, die beim Erwerb der Aktien nicht basierend auf dem Verkehrswert besteuert wurden, anlässlich des Verkaufs die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Verkaufspreis zumindest teilweise als Einkommen versteuern.

Eine klar Startup-freundliche Regelung kannte bisher der Kanton Zürich: Verstreichen zwischen Erwerb und Verkauf einer Mitarbeiteraktie mindestens fünf Jahre, gilt die Preisdifferenz als steuerfreier Kapitalgewinn. Bei der Bewertung der Aktien im Erwerbszeitpunkt ist im Kanton Zürich (ohne anderweitige Vereinbarung) die Praktikermethode, beziehungsweise mindestens der Substanzwert massgebend.

Gemäss einem Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) soll nun das Zürcher Modell ab 1. Januar 2021 für die Bundessteuern und alle Kantone Gültigkeit erlangen.

Eine gute Nachricht für das Schweizer Startup- und Innovationsökosystem, meint Michèle Remund, Anwältin und Steuerexpertin bei Kellerhals Carrard. Sie stellt jedoch klar, dass es abzuwarten gelte wie die einzelnen Kantone das Kreisschreiben der ESTV umsetzen.

«Hier haben die Steuerverwaltungen gewissen Spielraum». Unklar sei namentlich, welche Auswirkungen das Vorliegen von Finanzierungsrundenwerten habe. «Auch im Kanton Zürich findet die 5-Jahres-Regel aktuell keine Anwendung, wenn Finanzierungsrunden kurz vor oder nach der Zuteilung von Mitarbeiteraktien stattfinden und die Gesellschaft aus Sicht des Steueramtes nicht länger als Startup gilt», sagt Remund.

(jd)

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