„Gründer unterschätzen die Komplexität von Mitarbeiterbeteiligungen“

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12.04.2013
Remo Schmid PWC

Eine neue Masterarbeit an der Universität Liechtenstein zeigt, dass praktisch alle Start-ups ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen. Remo Schmid, Partner bei PWC erklärt, worauf Jungunternehmen achten müssen, damit der Erfolg nicht durch zu hohe Steuerzahlungen getrübt wird.

Startupticker.ch: Herr Schmid, Firmengründer haben alle Hände voll zu tun. Müssen sie auch noch dem Thema Mitarbeiterbeteiligung Aufmerksamkeit schenken?
Remo Schmid: Unbedingt. Eine brandneue Masterstudie hat gezeigt, dass praktisch alle Start-ups ihre Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen. Doch viele Gründer unterschätzen die Komplexität.  

Wo lauern die grössten Gefahren?
Bei den Steuern. Letztlich will man mit der Beteiligung bei Erfolg einen steuerfreien Kapitalgewinn realisieren. Damit dies gelingt, muss man das Beteiligungsprogramm aber richtig aufsetzen. Kommt hinzu, dass die Beteiligungen nicht nur im Lohnausweis des Mitarbeiters, sondern auch in der Buchhaltung korrekt ausgewiesen werden müssen. Sonst drohen Steuernachzahlungen oder sogar Strafsteuern.

Am 1. Januar ist das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft getreten. Inwiefern hat dies die Thematik vereinfacht?
Es gibt Klarheit. Das Gesetz sowie eine zugehörige Verordnung regeln den Besteuerungszeitpunkt sowie den Besteuerungsbetrag für die verschiedenen Instrumente klar und dies schweizweit.

Können Sie ein typisches Beispiel für die Risiken nennen, die trotz neuem Bundesgesetz bestehen bleiben?
Nachbesteuerung ist möglich. Nehmen wir an, Mitarbeiter haben im Frühling 2013 Aktien als Bestandteil ihres Lohnes zu einer bestimmten Bewertung erhalten. Im Sommer  2013 steigt ein Investor mit einer deutlichen höheren Bewertung ein. Dann besteht das Risiko, dass das Steueramt davon ausgeht, dass das Unternehmen bereits im Frühling in etwa gleich viel Wert hatte und die Bewertung der Mitarbeiteraktien zu niedrig war. Letztlich kann es zu Nachzahlungen kommen.

Die Bewertung von Start-ups ist eine Wissenschaft für sich. Wie kann man sicher sein, dabei den Anforderungen der Steuerbehörde zu genügen?
Ratsam ist die vorgängige Klärung mit den Steuerbehörden, ein so genanntes Tax Ruling. Grundsätzlich muss man wissen, dass die Bewertung für Mitarbeiter und für Investoren unterschiedlich sein kann, weil man verschiedene Ziele verfolgt.  Das Steueramt akzeptiert Unterschiede, wenn man die Bewertungsmethode für Mitarbeiter von Anfang an festlegt und nicht davon abweicht möchte man steuerfreien Kapitalgewinn realisieren. Geht man so vor, kann die Bewertung durch den Investor höher sein, ohne dass dies Nachteile für den Mitarbeiter oder die Firma nach sich zieht.

Das Beispiel zeigt deutlich, dass sich Start-ups sehr früh Gedanken über das Beteiligungsprogramm machen müssen. Ein weiterer Grund dafür dürfte sein, dass man auf diese Weise Streitigkeiten aus dem Weg gehen kann, wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt.
Das ist so. Wenn Mitarbeiter oder Verwaltungsräte, die am Unternehmen beteiligt sind, die Firma verlassen, sollten die Anteile durch die verbleibenden Aktionäre oder das Unternehmen zurückgekauft werden. Dies sollte unbedingt vorgängig geregelt und festgehalten werden – auch was die Bewertung betrifft.

Jedes Jungunternehmen hat einen Treuhänder. Kann dieser ein Beteiligungsprogramm aufsetzen?
Meiner Meinung nach nicht. Das Thema ist einfach zu vielfältig. Es braucht auf verschiedenen Feldern vertieftes Wissen, das nur Spezialisten mit Erfahrung haben, damit der Unternehmenserfolg auch steuerlich Freude macht.

Remo Schmid ist Partner bei PWC.

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