Wahlrecht für Unternehmer bei der ALV / Supprimant l'obligation de cotiser à l'assurance-chômage

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Thema

Soziale Absicherung

Ziel

Unternehmer, Geschäftsleitungsmitglieder und Mitinhaber sollen wählen dürfen, ob sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlen oder nicht.

Zusammenfassung


Gründer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Unternehmer mit eigenem Unternehmen, die sich selbst ein Gehalt auszahlen lassen (weil sie beim eigenen Start-up oder Unternehmen offiziell angestellt sind), haben aufgrund ihrer "arbeitgeberähnlichen Stellung" keinen unmittelbaren Anspruch auf ALV-Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit. Nimmt also ein Gründer oder Unternehmer in seinem Unternehmen Einsitz in die Geschäftsleitung, in den Verwaltungsrat, ist unterschriftsberechtigt oder "massgeblich am Unternehmen beteiligt", wird von der Arbeitslosenkasse keine Leistung ausbezahlt, solange er nicht sämtliche Verbindungen zum Unternehmen ablegt. Dennoch müssen diese Personen ALV-Beiträge zahlen. In Zukunft sollen sie auf eine Absicherung durch die ALV ganz verzichten können.

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