Liquiditätshilfen für Startups: Start am 7. Mai

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04.05.2020
Franken

Erste Startups können ab Donnerstag Bürgschaften von Bund und Kantonen beantragen. Die Maximalhöhe beträgt ein Drittel der laufenden Kosten – Löhne, Miete etc. – des Jahres 2019. Waadt und Neuenburg waren die ersten Kantone, die eine Teilnahme am Programm zugesagt haben. 

Der Bundesrat hat am 22. April 2020 entschieden, aussichtsreiche Startups mit Coronabedingten Liquiditätsengpässen über das Bürgschaftswesen zu unterstützen. Dafür stehen 100 Millionen Franken zur Verfügung. Hinzu kommen noch einmal gut 50 Millionen Franken, die von den Kantonen kommen sollen. Startups aus Kantonen, die sich am Programm beteiligen, können Bürgschaftsanträge ab 7. Mai bis am 31. August 2020 über die EasyGov-Webseite einreichen.

Die Bürgschaft wird zu 65% vom Bund und zu 35% vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen. Auf diesem Weg verbürgen Bund und Kanton (bzw. Dritte) gemeinsam zu 100% einen Betrag von bis zu CHF 1 Mio. pro Startup-Unternehmen. Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten 2019 des Startups entsprechen. In begründeten Fällen kann der Kanton in seiner Beurteilung davon abweichen. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse.

Startups stellen über die Webseite von EasyGov einen Bürgschaftsantrag. Der Bürgschaftsantrag wird mit allen nötigen Unterlagen aus EasyGov dem teilnehmenden Kanton übermittelt. Eine vom Kanton bezeichnete Stelle prüft die Voraussetzungen und leitet ihre Beurteilung des Bürgschaftsantrags an die zuständige Bürgschaftsorganisation weiter. Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung der vom Kanton bezeichneten Stelle abschliessend über die Bürgschaft.

Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen. Berücksichtigt werden Bürgschaftsanträge, die vom 7. Mai bis 31. August 2020 via die oben genannte Plattform vollständig eingereicht wurden.

Die Kantone Waadt, Neuenburg, Jura, Freiburg, Wallis, Luzern, Genf, Schaffhausen, Aargau, Uri, Schwyz, Solothurn, Basel-Stadt, Bern sowie das Tessin haben ihre Teilnahme an den Unterstützungsmassnahmen für Startups bestätigt. Die Liste der beteiligten Kantone wird laufend aktualisiert und die zuständigen Stellen sowie sämtliche Angaben zum Verfahren sind auf EasyGov publiziert.

Die zuständigen kantonalen Stellen können bei der Beurteilung bei Bedarf auf ein Expertengremium zurückgreifen, das von Innosuisse – der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung koordiniert wird. Dieses Gremium gibt eine Einschätzung ab, ob die antragstellen-den Unternehmen die Voraussetzung als wissenschafts- oder technologiebasierte Startups erfüllen.

Die nachfolgenden dreizehn national ausgerichteten Organisationen des schweizerischen Start-up-Ökosystems beteiligen sich pro bono im Expertengremium: Business Angels Switzerland, Digital Switzerland, Gebert Rüf Stiftung, Impact Hub, Innosuisse, Masschallenge, SEF4KMU, SICTIC, Swiss Entrepreneurs Foundation, Swiss Startup Group, >>Venture>>, Venturelab, W.A. de Vigier Foundation.

Welche Startup-Unternehmen sind berechtigt?
  • Startups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 01.01.2010, aber vor dem 01.03.2020
  • Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Schweiz.
  • Startups, die nicht dem Landwirtschaftsbereich zugeordnet sind.
  • Startups, die sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
  • Startups, die aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden. Die Liquiditätshilfe bietet keinen Ersatz für Finanzierungsrunden.

    Welche Angaben werden benötigt?
  • Laufende Kosten 2019. Die laufenden Kosten umfassen insbesondere die Löhne, die nicht aktivierungsfähigen Investitionen, die Mieten, Kosten für Patentanmeldungen und Patentanwälte, sowie die Kosten für interne oder ausgelagerte Forschungs- und Entwicklungs-Prozesse.
  • Jahresabschlussrechnungen zum Beleg der laufenden Kosten 2019 oder wenn nicht verfügbar 2018
  • Businesspläne
  • Angaben zum Unternehmen, inkl. Kontaktdaten einer Kontaktperson des Unternehmens.
  • Angaben zur kreditgebenden Bank.
  • Kreditvereinbarung und/oder Kreditanträge für allfällig erhaltene Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020

    Weitere Voraussetzungen
  • Das Startup-Unternehmen bestätigt, dass es zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäss Art. 725 OR nicht in Überschuldung ist.
  • Das Geschäftsmodell des Startups ist skalierbar, wissenschafts- oder technologiebasiert und innovativ.
  • Allfällige Kredite gemäss COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 werden angerechnet.
  • Die Bürgschaftsorganisation entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung des Kantons über die Bürgschaft. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen bei einer beliebigen Bank einen verbürgten Kredit beantragen.
(Press release / SK)

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