Zürcher Regierungsrat hält an hohen Vermögenssteuern für Gründer fest

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Stefan Kyora

12.02.2016

In einer Antwort auf eine Anfrage von Olivier Hofmann im Zürcher Kantonsrat verteidigt der Regierungsrat die hohen Vermögenssteuern für Startup Gründer. Die Anteile von Gründern und Mitarbeitern an Startups werden weiter nach der Bewertung in der letzten Finanzierungsrunde bewertet.

Im Herbst reichten drei Zürcher Kantonsräte eine Anfrage zur Besteuerung von Startup-Aktien ein. Unter anderem fragten sie:

  • Warum wird im Kanton Zürich bei Startups in der Zeit der Aufbauphase (oder z.B. in den ersten fünf Jahren) für die Bewertung nicht grundsätzlich der Substanzwert herangezogen, so wie dies mindestens in den Kantonen Basel-Stadt, Bern und Zug geschieht?
  • Hätte der Kanton Zürich ein Ermessensspielraum, den Wert von Startups anders festzusetzen?
  • Wie bewerten andere Kantone den Wert von Startups?
  • Plant der Regierungsrat Korrekturen bei der Art und Weise, wie der Wert von Startups festgelegt wird?

Die Antwort des Regierungsrats fällt eindeutig aus. Massgebend für die Bewertung seien die Vorgaben durch die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz. Die Wegleitung sieht vor, dass Unternehmen für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase in der Regel nach dem Substanzwert zu bewerten sind. Nach Auffassung des Zürcher Regierungsrats endet die Aufbauphase aber, wenn Investoren beim Jungunternehmen einsteigen. In der Antwort auf die Anfrage wird auf eine Vorschrift der Wegleitung verwiesen die besagt: „Hat für Unternehmensanteile, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis.“

Von der Praxis, für die Besteuerung von Startups die Bewertung der Investoren zu übernehmen, kann nach Ansicht des Zürcher Regierungsrats nicht abgewichen werden. In der Antwort auf die Anfrage heisst es: „Wenn aber bei der Bewertung von Aktien an Start-ups von vornherein anders vorgegangen würde als bei anderen nicht kotierten Aktien, so führte dies zu einer rechtsungleichen Behandlung. Mit anderen Worten würde das Gleichbehandlungsgebot verletzt, wenn bei Start-ups, unter Ausserachtlassung von Rz. 2 Abs. 5 Wegleitung, ausschliesslich auf den Substanzwert abgestellt würde. Insoweit besteht auch kein Ermessensspielraum.“

Niedrige Besteuerung nach Substanzwert in sechs Kantonen
Gleichzeitig wurde im Rahmen der Beantwortung der Anfrage wie von den Parlamentariern verlangt eine Umfrage unter anderen Kanton durchgeführt. Von den 25 anderen kantonalen Steuerverwaltungen haben 20 geantwortet. Von diesen 20 Steuerverwaltungen haben sich wiederum 11 grundsätzlich für die vom Kantonalen Steueramt Zürich vertretene Lösung ausgesprochen. Sechs kantonale Steuerverwaltungen vertreten demgegenüber eine Bewertung zum Substanzwert, wobei auch von Bedeutung war, dass die ersten Geschäftsjahre betroffen waren. Drei kantonale Steuerverwaltungen haben schliesslich ausweichend geantwortet.

Konkrete Praxisänderung nicht in Sicht
Nach Auffassung des Zürcher Regierungsrats ist die Bewertung von Aktien kein Gegenstand des kantonalen Steuergesetzes; insoweit geht es auch nicht um einen Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Regierungsrates oder des Kantonsrates fällt. Trotz dieser Auffassung „prüft das Kantonale Steueramt gegenwärtig in Zusammenarbeit mit Vertretungen der Wirtschaft und des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, inwieweit den Besonderheiten von Start-ups im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen Rechnung getragen werden kann.“ Zudem wird die Möglichkeit angesprochen, dass das kantonale Steueramt „in den zuständigen Gremien der Schweizerischen Steuerkonferenz bei Gelegenheit die Anwendung von Rz. 2 Abs. 5 Wegleitung auf Start-ups und damit die Bewertung zum Verkehrswert zur Diskussion zu stellen“ könnte.

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