Denkpause bei Besteuerung von Startup-Aktien

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27.11.2015

Eine Verlautbarung des Zürcher Amtes für Wirtschaft und Arbeit zu Besteuerung von Jungunternehmen hat bei Investoren und Jungunternehmern für Aufregung gesorgt. Der Startupticker hat recherchiert und die wichtigsten Fakten zusammengetragen.

Die Unternehmenssteuerreform II hat unter anderem dazu geführt, dass Finanzierungsrunden in den Bilanzen von Unternehmen speziell ausgewiesen werden müssen; namentlich unter Berücksichtigung des Adgios, welches die Investoren bereit waren zu zahlen.

Das Steueramt des Kantons Zürich hat daraus Konsequenzen für die Vermögensveranlagung von Jungunternehmern und Startup-Investoren gezogen. Anstelle des Substanzwerts oder einer Kombination aus Ertrags- und Substanzwert wird vermehrt der Verkehrswert des Unternehmens gemäss der letzten Finanzierungsrunde herangezogen. Manch ein Gründer wurde so plötzlich wie ein Multimillionär veranlagt, und für ein Vermögen von zehn Millionen Franken ist im Kanton Zürich eine Steuerrechnung von rund 60 000 Franken fällig.

Aufgrund der empörten Reaktion einiger Steuerpflichtiger hat der Kanton Zürich zusammen mit Betroffenen eine Arbeitsgruppe gebildet und letzte Woche eine Verlautbarung veröffentlicht:  

Spätestens seit dem Artikel in der NZZ vom 16.10.15 ist es auch öffentlich bekannt, dass eine grosse Verunsicherung in Bezug auf die Vermögenssteuer von Aktien von Startups herrscht. Der konstruktive Dialog mit dem Kanton läuft! Bis eine endgültige Lösung gefunden werden kann, empfiehlt das Steueramt des Kantons Zürich Startup Firmen Einschätzungsentscheide hinsichtlich dem Wert der Aktien für sämtliche Steuerperioden mit Abstützung auf diese Information anzufechten, und zwar aus Sicht Gründer, Aktionär und Firma. Für weitere Informationen steht die Standortförderung im Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich gerne zur Verfügung.

Die Mitteilung wurde unter anderem im Newsletter der SECA verbreitet und sorgte für einiges Aufsehen.  Daraufhin ruderten das Steueramt und das Amt für Arbeit zurück, und in dieser Woche erschien eine zweite Mitteilung:

Im Rahmen der  Gespräche innerhalb der Arbeitsgruppe zur Problematik der Vermögenssteuer von Startups hat das Steueramt darauf hingewiesen, dass für Startup Firmen die Möglichkeit besteht, im Rahmen des Bewertungs- bzw. Einschätzungsverfahrens eine Einzelfallbeurteilung aufgrund der konkreten Umstände zu verlangen. Es wurde weiter zugesichert, dass zurzeit Fälle, in denen keine Einigung erzielt werden kann, im Einspracheverfahren sistiert werden. Was gilt jetzt?

Der Startupticker fragte bei Marina Züger, der Chefin des Steueramtes des Kantons Zürich, nach. Sie stellt klar: «Ansprechpartner für Steuerfragen ist in jedem Fall das Steueramt.» Weiter hält sie fest, dass grundsätzlich jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, aufgrund der konkreten Umstände Einwendungen gegen die Bewertung anzubringen und eine Einzelfallprüfung zu verlangen.
 
Neu ist gemäss Züger nur, dass bei Einspracheverfahren durch Jungunternehmer und Startup-Investoren eine Art Moratorium gilt. Werden sich Steueramt und Steuerpflichtiger nicht einig in der Bewertung ihrer Aktien, verzichtet das Steueramt einstweilen auf weitere Schritte; und zwar bis die kantonale Arbeitsgruppe ihren Bericht vorgelegt hat.

Zu welchen Schlüssen oder Empfehlungen die Arbeitsgruppe kommen wird, ist naturgemäss unsicher. Um die aktuelle Unsicherheit möglichst schnell zu beenden, drückt man beim Steueramt aufs Tempo.  «Wir wollen diese Gespräche zügig abschliessen», sagt Marina Züger.

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