Bundesrat lehnt Blockchain-Motion ab

Please login or
register

Stefan Kyora

19.08.2016

Im Juni reichte SVP Nationalrat Franz Grüter eine Motion ein, um die regulatorischen Hürden für Fintech- und insbesondere Blockchain-Startups zu senken. Nun hat der Bundesrat Stellung genommen und beantragt die Ablehnung der Motion.

Die Motion des IT-Unternehmers zielt darauf ab, den Einlagenbegriff risikogerecht einzugrenzen und zu definieren. Die gegenwärtig weite Auslegung durch die Finma behindere innovative Blockchain-Startup Unternehmen, deren Geschäftsmodelle als Bankengeschäft qualifiziert würden, ohne dass der dem Einlagebegriff zugrundeliegende Schutzgedanke dies erfordern würde.

Diese Woche nun hat der Bundesrat zur Motion Stellung genommen und beantragt die Ablehnung. Nach Ansicht des Bundesrates wird mit der Annahme der Motion dem Ergebnis der laufenden Prüfungen vorgegriffen. Der Bundesrat das EFD am 20. April 2016 damit beauftragt zu prüfen, ob zur Verringerung von Markteintrittshürden für Anbieter von innovativen Finanztechnologien im Finanzmarktrecht regulatorischer Handlungsbedarf besteht und das weitere Vorgehen vorzuschlagen. Die Ergebnisse der Prüfung sollen bis im Herbst 2016 vorliegen.

„Im Rahmen der laufenden Arbeiten werden unter Einbezug der Branche verschiedene Möglichkeiten geprüft, um die bereits bekannten Markteintrittshürden im Bereich des Bankengesetzes zu senken. Die vom Motionär vorgeschlagene Neudefinition des Begriffs der Einlage ist eine dieser Möglichkeiten“, heisst es in der Stellungnahme des Bundesrates, und weiter: „In Frage kommen aber auch andere Lösungsmöglichkeiten. So könnte insbesondere eine neue Bewilligungskategorie für Geschäftsmodelle geschaffen werden, die kein bankentypisches Geschäft betreiben, aber gewisse Elemente der Bankentätigkeit ausüben, insbesondere eine beschränkte Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von Krediten. Die Bewilligungsvoraussetzungen dafür könnten aufgrund der geringeren Risiken und des begrenzten Geschäftsfeldes weniger umfangreich ausgestattet werden als bei einer Bankbewilligung (z.B. geringeres Mindestkapital, weniger hohe oder keine Anforderungen an Eigenmittel, Liquidität, Revision etc.). Zum Abbau von ungerechtfertigten Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen ebenfalls in Frage kommt etwa auch die Schaffung zusätzlicher neuer Ausnahmen vom BankG (Erweiterung der Ausnahmen in Art. 5 BankV). In diesem Zusammenhang hielt der Bundesrat am 20. April 2016 fest, dass Fintech-Unternehmen bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Umständen unter die Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 Bst c BankV fallen können und diesfalls vom Anwendungsbereich des BankG ausgenommen sind. Es obliegt der FINMA zu entscheiden, ob die Bestimmung im konkreten Fall zur Anwendung gelangt.“

0Comments

rss